Satzung des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften
Hannover
- Kurzindex
§
1 Name
und Sitz
§ 2
Aufgaben des Verbandes
§ 3
Mitgliedschaft
§ 4
Beiträge
§ 5
Verbandsorgane
§ 6
Mitgliederversammlung
§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 8
Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung
§ 9
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
§ 10 Aufgaben
des Vorstandes
§ 11 Einberufung,
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des
Vorstandes
§ 12 Aufgaben
des Verbandsvorsitzenden
§ 13 Geschäftsführung
§ 14 Haushalt
§ 15 Genehmigungsvorbehalte
der Flurbereinigungsbehörde
§ 16 Genehmigungsvorbehalte
der oberen Flurbereinigungsbehörde
§ 17 Inkrafttreten
Aufgrund des § 26a Flurbereinigungsgesetz
(FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976, zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBL S.1430),
hat die Mitgliederversammlung des Kassenverbandes Hannover
in ihrer Sitzung am 09. März 1999 folgende neue Satzung
beschlossen:
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- Der
Verband führt den Namen Verband der Teilnehmergemeinschaften
Hannover.
- Der
Verband hat seinen Sitz in Hannover.
- Der
Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
nach § 26a Abs. 1 FlurbG und untersteht der Aufsicht
des Amtes für Agrarstruktur Hannover.
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§ 2
Aufgaben des Verbandes
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- Der
Verband dient der Durchführung der Aufgaben, die seinen
Mitgliedern nach dem Flur-bereinigungsgesetz obliegen, er tritt
nach Maßgabe dieser Satzung an die Stelle der einzelnen
Teilnehmergemeinschaften.
- Der
Verband übernimmt für seine Mitglieder
a.)
in voller Verantwortung die Heranziehung der einzelnen Teilnehmer
zu Beiträgen nach §§ 19 und 106 FlurbG und
die Kassen- und Buchführung
sowie
b.)
Aufgaben in dem Umfang, indem sie von den Teilnehmergemeinschaften
auf den Verband übertragen werden. Diese können
insbesondere sein:
- haushaltsrechtliche
Aufgaben
- Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes,
- Vorbereitung des Beitragsbeschlusses
- Ausübung der Anordnungs- und Feststellungsbefugnis
- Führung der Haushaltsüberwachungsliste
- Planung der Zahlungsfähigkeit
- Aufnahme von Darlehen
- Beantragung und Abrechnung öffentlicher Fördermittel
- Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse
- Aufstellung des Entwurfs der Jahreshaushaltsrechnung
- Aufbewahrung der Bücher und Belege
- Verwaltung
von Flächen- und Treuhandgeschäften
- Ingenieur-
und Bauleistungen zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen
Anlagen
- Stellung
von Vermessungsgehilfen
- sowie
Vorarbeiten nach § 26 c FlurbG, wenn die obere Flurbereinungsbehörde
hierfür eine Beauftragung erteilt.
Zur
Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband Personal einstellen
bzw. sich Dritter bedienen.
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- Mitglieder
des Verbandes können Teilnehmergemeinschaften aus dem Bezirk,
für den das Amt für Agrarstruktur Hannover nach §
2 FlurbG als Flurbereinigungsbehörde örtlich zuständig
ist, werden.
- Grundlage
der Mitgliedschaft ist:
a.) Ein
entsprechender Beitrittsbeschluß des jeweiligen
Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und die Zustimmung der oberen
Flurbereinigungsbehörde.
b.) Eine Anordnung zum Beitritt einer Teilnehmergemeinschaft durch
die obere Flurbereinigungsbehörde gemäß §
26 a FlurbG.
Ein Verzeichnis der Mitglieder ist Anlage der Satzung. Weitere
Teilnehmergemeinschaften können dem Verband beitreten.
- Die
Mitgliedschaft erlischt mit der Schlußfeststellung des
Verfahrens der Teilnehmergemeinschaft.
- Mitglieder
können ausgeschlossen werden, wenn sie dieser Satzung oder
Verbandsbeschlüssen zuwider handeln. Der Ausschluß
bedarf der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
Jedes Mitglied kann zum Ende des Haushaltjahres aus dem Verband
austreten. Der Austritt ist mindestens 6 Monate vorher dem Verband
schriftlich mitzuteilen. Er bedarf der Zustimmung der oberen
Flurbereinigungsbehörde.
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- Die
Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
- Die
Höhe und der Maßstab für die Beiträge ergeben
sich aus dem Haushaltsplan. Besondere Leistungen des Verbandes
sind gesondert abzurechnen. Auf die Beiträge können
Abschläge erhoben werden.
- Für
Schulden des Verbandes haften die Mitglieder anteilig nach Verfahrensfläche.
- Für
die Aufteilung von Vermögenswerten gilt Abs. 3 entsprechend.
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| Organe
des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
Verbands-vorsitzende. |
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§ 6
Mitgliederversammlung
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- Die
Mitgliederversammlung besteht aus den Vorstandsvorsitzenden
der im Verband zusammengeschlossenen Teilnehmergemeinschaften,
beziehungsweise deren Vertretern.
- Zur
Mitgliederversammlung können Personen, die der Mitgliederversammlung
nicht angehören, durch den Verbandsvorsitzenden oder durch
den Beschluß der Mitgliederversammlung hinzugezogen werden.
Sie haben kein Stimmrecht.
- Die
Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen.
Sie muß ferner einberufen werden, wenn dies mindestens
die Hälfte der Mitglieder schriftlich beantragt.
- Über
den wesentlichen Hergang der Verhandlungen und die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift muß Ort und Tag der Beschlußfassung,
die Namen der Anwesenden sowie deren Funktion und den Wortlaut
der Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungs- oder Wahlergebnissen
enthalten. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsitzenden und
dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
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- Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
- Die
Mitgliederversammlung beschließt über
a) die
Änderung der Satzung,
b) den Beitragsbemessungsschlüssel,
c) den Haushaltsplan,
d) die Jahreshaushaltsrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Auflösung des Verbandes,
f) den Ausschluß von Mitgliedern nach § 3 dieser Satzung
und
g) sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung
vorlegt.
- Die
Mitgliederversammlung kann vom Verbandsvorsitzenden Auskunft
über die Tätigkeit des Vorstandes verlangen.
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§ 8
Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung
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- Der
Verbandsvorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt
zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine
Woche verkürzt werden. Der Verbandsvorsitzende stellt die
Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
- Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle
Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine nicht ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist nur dann beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder anwesend sind und keiner die nicht ordnungsgemäße
Einladung rügt. Beschlüsse zu Ziffer 4 und Ziffer
6 dürfen nur bei ordnungsgemäßer Einladung gefaßt
werden.
- Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede Teilnehmergemeinschaft hat
eine Stimme. Es wird offen abgestimmt bzw. gewählt; auf
Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen bzw. zu wählen.
- Änderungen
der Satzung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
- Die
Auflösung des Verbandes bedarf einer 2/3- Mehrheit der
Mitglieder.
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§ 9
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
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- Der
Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und weiteren ordentlichen
Vorstandsmitgliedern, deren Zahl durch die obere Flurbereinigungsbehörde
bestimmt wird. Jedes Vorstandsmitglied hat einen Stellvertreter.
Wählbar in den ordentlichen Vorstand ist jeweils nur ein
Vorstandsmitglied einer Teilnehmergemeinschaft.
- Die
Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und
Stellvertreter auf 5 Jahre.
Eine Wiederwahl ist möglich.
- Die
Mitgliederversammlung kann ordentliche und stellvertretende
Vorstandsmitglieder dadurch abberufen, daß sie an deren
Stelle neue Vorstandsmitglieder wählt.
- Der
Vorstand wählt aus der Mitte der ordentlichen Vorstandsmitglieder
den Verbandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied
zum Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden.
- Ist
der Vorstand durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern beschlußunfähig,
so führt der Verbandsvorsitzende die Geschäfte des
Vorstandes. Eine Nachwahl ist unverzüglich durchzuführen.
- Die
ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder wirken
ehrenamtlich. Auf Bestimmung der Flurbereinigungsbehörde
zahlt der Verband eine Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnisse
und Aufwand.
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§ 10
Aufgaben des Vorstandes
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- Der
Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes, soweit
nicht nach § 7 die Mitgliederversammlung oder nach §
12 der Verbandsvorsitzende zuständig ist.
Zu den
Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Aufstellung des Haushaltsplanes
b) die Festsetzung von Verbandsbeiträgen
c) die Beschaffung, Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume
d) die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Dienstkräfte
e) die Aufnahme von Darlehen
f) die Anlage des Geldvermögens
g) die Aufstellung der Jahreshaushaltsrechnung und
h) die Vergabe von Arbeiten sowie der Abschluß von Verträgen
und Vereinbarungen nach § 2 dieser Satzung.
- Der
Vorstand erläßt zur Regelung des Dienstbetriebes
im Verband eine Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung.
- Der
Vorstand kann Aufgaben dem Verbandsvorsitzenden zur Erledigung
übertragen.
- Der
Vorstand hat über sonstige Angelegenheiten zu beschließen,
die ihm der Verbandsvorsitzende vorlegt.
- Der
Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes.
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§ 11
Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
des Vorstandes
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- Der
Verbandsvorsitzende oder die Flurbereinigungsbehörde beruft
den Vorstand ein.
- Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder
oder ihrer Stellvertreter anwesend ist.
- Der
Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Es wird offen abgestimmt; auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes
ist geheim abzustimmen.
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§ 12
Aufgaben des Verbandsvorsitzenden
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- Der
Verbandsvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Er beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen
unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet sie. Er hat
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
auszuführen.
- Der
Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die
laufenden Geschäfte und die ihm nach § 10 Abs. 3 der
Satzung übertragenen Aufgaben. Er ist ferner berechtigt,
an Stelle des Vorstandes in dringenden Fällen Anordnungen
zu treffen und Geschäfte zu besorgen. Von den Maßnahmen
nach Satz 1 und 2 hat er den Vorstand in der nächsten Sitzung
in Kenntnis zu setzen.
- Der
Verbandsvorsitzende kann im Rahmen der Geschäftsverteilung
seine Aufgaben delegieren.
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| Der Verband
unterhält am Verbandssitz eine Geschäftsstelle. |
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- Für
jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der
alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben
des Verbandes zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich
zu leistenden Ausgaben enthält.
- Das
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
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§15
Genehmigungsvorbehalte der Flurbereinigungsbehörde
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| Der
Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde bedürfen insbesondere:
a.) der
Haushaltsplan
b.) die Jahresrechnung
c.) die Aufnahme von Darlehen
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§ 16
Genehmigungsvorbehalte der oberen Flurbereinigungsbehörde
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| Der Austritt,
Ausschluß einer Teilnehmergemeinschaft aus dem Verband sowie
eine Satzungsänderung und die Auflösung des Verbandes
bedürfen der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde. |
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| Diese
Satzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im maßgebenden
Amtsblatt durch die obere Flurbereinigungsbehörde in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.04.1985 in der Fassung vom
14.03.1996 außer Kraft. |