| Satzung


Satzung des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften Hannover



- Kurzindex

§   1
Name und Sitz
§   2 Aufgaben des Verbandes
§   3 Mitgliedschaft
§   4 Beiträge
§   5 Verbandsorgane
§   6 Mitgliederversammlung
§   7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§   8 Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§   9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
§ 11 Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes
§ 12 Aufgaben des Verbandsvorsitzenden
§ 13 Geschäftsführung
§ 14 Haushalt
§ 15 Genehmigungsvorbehalte der Flurbereinigungsbehörde
§ 16 Genehmigungsvorbehalte der oberen Flurbereinigungsbehörde
§ 17 Inkrafttreten



Aufgrund des § 26a Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBL S.1430), hat die Mitgliederversammlung des Kassenverbandes Hannover in ihrer Sitzung am 09. März 1999 folgende neue Satzung beschlossen:












§ 1
Name und Sitz
  1. Der Verband führt den Namen Verband der Teilnehmergemeinschaften Hannover.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Hannover.
  3. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 26a Abs. 1 FlurbG und untersteht der Aufsicht
    des Amtes für Agrarstruktur Hannover.

§ 2
Aufgaben des Verbandes
  1. Der Verband dient der Durchführung der Aufgaben, die seinen Mitgliedern nach dem Flur-bereinigungsgesetz obliegen, er tritt nach Maßgabe dieser Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften.
  2. Der Verband übernimmt für seine Mitglieder

    a.) in voller Verantwortung die Heranziehung der einzelnen Teilnehmer zu Beiträgen nach §§ 19 und 106 FlurbG und die Kassen- und Buchführung

    sowie

    b.) Aufgaben in dem Umfang, indem sie von den Teilnehmergemeinschaften auf den Verband übertragen werden. Diese können insbesondere sein:

  • haushaltsrechtliche Aufgaben
    - Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes,
    - Vorbereitung des Beitragsbeschlusses
    - Ausübung der Anordnungs- und Feststellungsbefugnis
    - Führung der Haushaltsüberwachungsliste
    - Planung der Zahlungsfähigkeit
    - Aufnahme von Darlehen
    - Beantragung und Abrechnung öffentlicher Fördermittel
    - Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse
    - Aufstellung des Entwurfs der Jahreshaushaltsrechnung
    - Aufbewahrung der Bücher und Belege

  • Verwaltung von Flächen- und Treuhandgeschäften

  • Ingenieur- und Bauleistungen zur Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen

  • Stellung von Vermessungsgehilfen

  • sowie Vorarbeiten nach § 26 c FlurbG, wenn die obere Flurbereinungsbehörde hierfür eine Beauftragung erteilt.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband Personal einstellen bzw. sich Dritter bedienen.


§ 3
Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Verbandes können Teilnehmergemeinschaften aus dem Bezirk, für den das Amt für Agrarstruktur Hannover nach § 2 FlurbG als Flurbereinigungsbehörde örtlich zuständig ist, werden.

  2. Grundlage der Mitgliedschaft ist:

  3. a.) Ein entsprechender Beitrittsbeschluß des jeweiligen
    Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und die Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

    b.) Eine Anordnung zum Beitritt einer Teilnehmergemeinschaft durch die obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 26 a FlurbG.

    Ein Verzeichnis der Mitglieder ist Anlage der Satzung. Weitere Teilnehmergemeinschaften können dem Verband beitreten.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Schlußfeststellung des Verfahrens der Teilnehmergemeinschaft.


  5. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie dieser Satzung oder Verbandsbeschlüssen zuwider handeln. Der Ausschluß bedarf der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde. Jedes Mitglied kann zum Ende des Haushaltjahres aus dem Verband austreten. Der Austritt ist mindestens 6 Monate vorher dem Verband schriftlich mitzuteilen. Er bedarf der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

§ 4
Beiträge
  1. Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.

  2. Die Höhe und der Maßstab für die Beiträge ergeben sich aus dem Haushaltsplan. Besondere Leistungen des Verbandes sind gesondert abzurechnen. Auf die Beiträge können Abschläge erhoben werden.

  3. Für Schulden des Verbandes haften die Mitglieder anteilig nach Verfahrensfläche.

  4. Für die Aufteilung von Vermögenswerten gilt Abs. 3 entsprechend.

§ 5
Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Verbands-vorsitzende.

§ 6
Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vorstandsvorsitzenden der im Verband zusammengeschlossenen Teilnehmergemeinschaften, beziehungsweise deren Vertretern.

  2. Zur Mitgliederversammlung können Personen, die der Mitgliederversammlung nicht angehören, durch den Verbandsvorsitzenden oder durch den Beschluß der Mitgliederversammlung hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

  3. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muß ferner einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich beantragt.

  4. Über den wesentlichen Hergang der Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Ort und Tag der Beschlußfassung, die Namen der Anwesenden sowie deren Funktion und den Wortlaut der Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungs- oder Wahlergebnissen enthalten. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
  3. a) die Änderung der Satzung,

    b) den Beitragsbemessungsschlüssel,
    c) den Haushaltsplan,
    d) die Jahreshaushaltsrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
    e) die Auflösung des Verbandes,
    f) den Ausschluß von Mitgliedern nach § 3 dieser Satzung und
    g) sonstige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt.

  4. Die Mitgliederversammlung kann vom Verbandsvorsitzenden Auskunft über die Tätigkeit des Vorstandes verlangen.

§ 8
Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Der Verbandsvorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden. Der Verbandsvorsitzende stellt die Beschlußfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind und keiner die nicht ordnungsgemäße Einladung rügt. Beschlüsse zu Ziffer 4 und Ziffer 6 dürfen nur bei ordnungsgemäßer Einladung gefaßt werden.

  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede Teilnehmergemeinschaft hat eine Stimme. Es wird offen abgestimmt bzw. gewählt; auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen bzw. zu wählen.

  4. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  6. Die Auflösung des Verbandes bedarf einer 2/3- Mehrheit der Mitglieder.

§ 9
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
  1. Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und weiteren ordentlichen Vorstandsmitgliedern, deren Zahl durch die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt wird. Jedes Vorstandsmitglied hat einen Stellvertreter. Wählbar in den ordentlichen Vorstand ist jeweils nur ein Vorstandsmitglied einer Teilnehmergemeinschaft.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und Stellvertreter auf 5 Jahre.
    Eine Wiederwahl ist möglich.

  3. Die Mitgliederversammlung kann ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder dadurch abberufen, daß sie an deren Stelle neue Vorstandsmitglieder wählt.

  4. Der Vorstand wählt aus der Mitte der ordentlichen Vorstandsmitglieder den Verbandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied zum Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden.

  5. Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern beschlußunfähig, so führt der Verbandsvorsitzende die Geschäfte des Vorstandes. Eine Nachwahl ist unverzüglich durchzuführen.

  6. Die ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder wirken ehrenamtlich. Auf Bestimmung der Flurbereinigungsbehörde zahlt der Verband eine Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnisse und Aufwand.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes, soweit nicht nach § 7 die Mitgliederversammlung oder nach § 12 der Verbandsvorsitzende zuständig ist.

  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

    a) die Aufstellung des Haushaltsplanes
    b) die Festsetzung von Verbandsbeiträgen
    c) die Beschaffung, Einrichtung und Unterhaltung der Geschäftsräume
    d) die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Dienstkräfte
    e) die Aufnahme von Darlehen
    f) die Anlage des Geldvermögens
    g) die Aufstellung der Jahreshaushaltsrechnung und
    h) die Vergabe von Arbeiten sowie der Abschluß von Verträgen und Vereinbarungen nach § 2 dieser Satzung.

  3. Der Vorstand erläßt zur Regelung des Dienstbetriebes im Verband eine Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung.

  4. Der Vorstand kann Aufgaben dem Verbandsvorsitzenden zur Erledigung übertragen.

  5. Der Vorstand hat über sonstige Angelegenheiten zu beschließen, die ihm der Verbandsvorsitzende vorlegt.

  6. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes.

§ 11
Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Verbandsvorsitzende oder die Flurbereinigungsbehörde beruft den Vorstand ein.

  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist.

  3. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt; auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen.

§ 12
Aufgaben des Verbandsvorsitzenden

  1. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet sie. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes auszuführen.

  2. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte und die ihm nach § 10 Abs. 3 der Satzung übertragenen Aufgaben. Er ist ferner berechtigt, an Stelle des Vorstandes in dringenden Fällen Anordnungen zu treffen und Geschäfte zu besorgen. Von den Maßnahmen nach Satz 1 und 2 hat er den Vorstand in der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.

  3. Der Verbandsvorsitzende kann im Rahmen der Geschäftsverteilung seine Aufgaben delegieren.

§ 13
Geschäftsführung

Der Verband unterhält am Verbandssitz eine Geschäftsstelle.

§ 14
Haushalt
  1. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält.

  2. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§15
Genehmigungsvorbehalte der Flurbereinigungsbehörde

Der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde bedürfen insbesondere:

a.) der Haushaltsplan
b.) die Jahresrechnung
c.) die Aufnahme von Darlehen


§ 16
Genehmigungsvorbehalte der oberen Flurbereinigungsbehörde

Der Austritt, Ausschluß einer Teilnehmergemeinschaft aus dem Verband sowie eine Satzungsänderung und die Auflösung des Verbandes bedürfen der Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im maßgebenden Amtsblatt durch die obere Flurbereinigungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.04.1985 in der Fassung vom 14.03.1996 außer Kraft.